Gestützt darauf übernahm die Einwohnergemeinde Z die uneinbringlichen Prämien und überwies sie der Krankenkasse. Im Januar 2001 machte die Einwohnergemeinde Z gegenüber der Ausgleichskasse Luzern einen Anspruch auf Prämienverbilligung für die von ihr übernommenen Versicherungsprämien geltend. Die Ausgleichskasse lehnte schliesslich das Begehren mit der Begründung ab, die Prüfung des Gesuchs falle in die örtliche Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt, weil A im Zeitpunkt der Ausstellung des Verlustscheines dort seinen Wohnsitz gehabt habe. Die Einwohnergemeinde Z gelangte an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: 2. - b)