| | Entscheid: | Der 1952 geborene A wohnte in der Zeit vom Mai 1999 bis März 2000 im Kanton Luzern, und zwar in der Gemeinde Z. Anschliessend zog er nach Basel-Stadt. Da A die Prämien der obligatorischen Krankenpflege-Grundversicherung für Mai bis Dezember 1999 im Betrage von Fr. 1060.80 nicht bezahlt hatte, machte die Krankenkasse die Prämienausstände auf dem Betreibungswege geltend. Im August 2000 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt einen Verlustschein über die gesamte Forderung aus. Gestützt darauf übernahm die Einwohnergemeinde Z die uneinbringlichen Prämien und überwies sie der Krankenkasse.