{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-68_2002-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1333", "Checksum": "0115f8bc31c824a7db817e80fa93c520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 68", "2002 II Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.06.2002 A 02 68 (2002 II Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 5 EGKVG; § 8 Abs. 3 PVG. Die Einwohnergemeinde, die dem Krankenversicherer die von einem Versicherten geschuldeten, jedoch uneinbringlichen Prämien bezahlt, hat Anspruch auf Rückvergütung nach den Bestimmungen des Prämienverbilligungsgesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen die Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den Zeitraum an, innert dem die Prämien fällig wurden. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:38", "Checksum": "918c96372b32563fc4eac6ba6fef101d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.06.2002 A 02 68 (2002 II Nr. 14)\nRegeste:\n§ 5 EGKVG; § 8 Abs. 3 PVG. Die Einwohnergemeinde, die dem Krankenversicherer die von einem Versicherten geschuldeten, jedoch uneinbringlichen Prämien bezahlt, hat Anspruch auf Rückvergütung nach den Bestimmungen des Prämienverbilligungsgesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen die Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den Zeitraum an, innert dem die Prämien fällig wurden. | Prämienverbilligung\n\n Sinne von Art. 9 Abs. 1 KVV meldete die Krankenkasse als Gläubigerin den von ihr erlittenen Schaden dem Sozialamt Z, welches die uneinbringlichen Prämien gestützt auf den präsentierten Verlustschein bezahlte. Demzufolge hat aber die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Vergütung der übernommenen Prämien nach Massgabe des luzernischen PVG geltend zu machen. Dass Prämienausstände, deren Uneinbringlichkeit mittels Verlustschein ausgewiesen ist, nach dem geltenden Prämienverbilligungsgesetz zu erstatten sind, wird in § 5 Abs. 2 EGKVG denn auch festgelegt. Dementsprechend enthält das PVG eine ausdrückliche Bestimmung, welche die Vergütung von übernommenen Prämien an die zuständige Sozialbehörde vorsieht. So regelt § 8 PVG die Anspruchsvoraussetzungen für verschiedene «Sonderfälle», namentlich für an der Quelle besteuerte Personen (Abs. 1), für Bezüger von Ergänzungsleistungen (Abs. 2) und Empfänger von wirtschaftlicher Sozialhilfe (Abs. 3 Satz 1); dementsprechend werden anrechenbare Prämien «voll vergütet». In § 8 Abs. 3 Satz 2 PVG wird sodann ein Sondertatbestand geregelt, der auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zutrifft: Danach besteht Anspruch auf Prämienverbilligung «auch rückwirkend für die Zeit, während der die zuständige Bürger- oder Einwohnergemeinde gestützt auf § 5 EGKVG die uneinbringlichen Prämien übernehmen muss». Die §§ 12 bis 18 PVG finden dabei keine Anwendung. In Konnex mit dieser Vorschrift wird deutlich, dass der Leistungsanspruch des Gemeinwesens sich daran orientiert, ob die versicherte Person ihre Prämien nicht bezahlt hat und deren Uneinbringlichkeit nachgewiesen ist, wofür der Krankenversicherer einen im Vollstreckungsverfahren erstrittenen Verlustschein muss vorlegen können. Der Anspruch besteht rückwirkend für ausstehende Prämien, mithin für die Zeitspanne, für welche die Prämien geschuldet sind. b) Die rückwirkende Übernahme von uneinbringlichen Prämien fällt nicht in den Bereich der Sozialhilfe. Das gilt von Bundesrechts wegen seit Einführung des neuen KVG vom 18. März 1994, welches per 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt wurde. Auf diesen Zeitpunkt hin wurde auch die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) geändert (vgl. Anhang Ziff. 6 KVG, AS 1995 S. 1328 ff., insb. S. 1365). Danach gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen nicht (mehr) als Unterstützungsleistungen im Sinne des ZUG. Aus diesem Grunde wurde bei der Legiferierung des kantonalen EGKVG letztlich dessen § 5 Abs. 1 und 2 in der nun vorliegenden Fassung angenommen. Dabei wurde im Rahmen der ersten Beratung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übernahme von Prämienausständen nicht als Sozialhilfe gelte (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1997 S. 1599 f.). In diesem Zusammenhang steht ferner der mit Gesetzesnovelle vom 23. März 1998 neu eingefügte § 8 Abs. 3 PVG (G 1998 130 ff.); diese Bestimmung wurde in Koordination mit dem EGKVG ebenfalls per 1. August 1998 in Kraft gesetzt. Daraus wird ersichtlich, dass die vom Gemeinwesen übernommenen uneinbringlichen Krankenversicherungsprämien im Rahmen der Prämienverbilligung geltend zu machen sind. c) Wenn nun in § 8 Abs. 3 PVG bestimmt wird, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung auch rückwirkend besteht für die Zeit, während der die zuständige Einwohner- und Bürgergemeinde gestützt auf § 5 EGKVG die uneinbringlichen Prämienausstände übernehmen muss, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Zeitpunkt der fälligen Prämien. Nach dieser Bestimmung wird klar, dass der Zeitraum der Prämienausstände entscheidend ist und nicht der Zeitpunkt des Ausstellens des Verlustscheins. Denn nach dem Wortlaut dieser Norm ist diejenige Einwohner- oder Bürgergemeinde als zuständig zu betrachten, welche die unbezahlten Prämien für eine bestimmte Zeit rückwirkend übernehmen muss. Auch wenn es sich bei der Übernahme von uneinbringlichen Prämien durch die Einwohnergemeinde letztlich nicht um Unterstützungsleistungen nach Sozialhilfegesetz handelt, bleibt dennoch mitzuberücksichtigen, dass der Krankenversicherer nach erfolglosem Vollstreckungsverfahren die ausstehenden Prämien der Sozialhilfebehörde melden muss. Damit wird indirekt auf die Gesetzgebung im Bereich der Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG) Bezug genommen. Gemäss § 5 SHG, der die örtliche Zuständigkeit im Sozialhilfebereich regelt, ist die Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen nach den Bestimmungen des ZUG örtlich zuständig. Nach Art. 4 ZUG hat der Bedürftige seinen Wohnsitz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei die polizeiliche Anmeldung in der Regel als Wohnsitzbegründung gilt. Bei einem Anspruch auf Ersatz für uneinbringliche Prämien geht es letztlich stets um eine Leistung für einen zurückliegenden Zeitraum. Entscheidend ist also, ob die versicherte Person während der Zeit, während welcher die Einwohnergemeinde die Prämienausstände übernehmen muss, ihren Unterstützungswohnsitz und gestützt auf § 5 Abs. 1 PVG ihren steuerrechtlichen Wohnsicht im Kanton Luzern hatte. |"}