{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-68_2002-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1333", "Checksum": "0115f8bc31c824a7db817e80fa93c520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 68", "2002 II Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.06.2002 A 02 68 (2002 II Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 5 EGKVG; § 8 Abs. 3 PVG. Die Einwohnergemeinde, die dem Krankenversicherer die von einem Versicherten geschuldeten, jedoch uneinbringlichen Prämien bezahlt, hat Anspruch auf Rückvergütung nach den Bestimmungen des Prämienverbilligungsgesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen die Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den Zeitraum an, innert dem die Prämien fällig wurden. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:38", "Checksum": "918c96372b32563fc4eac6ba6fef101d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.06.2002 A 02 68 (2002 II Nr. 14)\nRegeste:\n§ 5 EGKVG; § 8 Abs. 3 PVG. Die Einwohnergemeinde, die dem Krankenversicherer die von einem Versicherten geschuldeten, jedoch uneinbringlichen Prämien bezahlt, hat Anspruch auf Rückvergütung nach den Bestimmungen des Prämienverbilligungsgesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen die Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den Zeitraum an, innert dem die Prämien fällig wurden. | Prämienverbilligung\n\n\n| Entscheid: | Der 1952 geborene A wohnte in der Zeit vom Mai 1999 bis März 2000 im Kanton Luzern, und zwar in der Gemeinde Z. Anschliessend zog er nach Basel-Stadt. Da A die Prämien der obligatorischen Krankenpflege-Grundversicherung für Mai bis Dezember 1999 im Betrage von Fr. 1060.80 nicht bezahlt hatte, machte die Krankenkasse die Prämienausstände auf dem Betreibungswege geltend. Im August 2000 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt einen Verlustschein über die gesamte Forderung aus. Gestützt darauf übernahm die Einwohnergemeinde Z die uneinbringlichen Prämien und überwies sie der Krankenkasse. Im Januar 2001 machte die Einwohnergemeinde Z gegenüber der Ausgleichskasse Luzern einen Anspruch auf Prämienverbilligung für die von ihr übernommenen Versicherungsprämien geltend. Die Ausgleichskasse lehnte schliesslich das Begehren mit der Begründung ab, die Prüfung des Gesuchs falle in die örtliche Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt, weil A im Zeitpunkt der Ausstellung des Verlustscheines dort seinen Wohnsitz gehabt habe. Die Einwohnergemeinde Z gelangte an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: 2. - b) Unter der Überschrift «Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen» sieht § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG) folgende Regelung vor: 1 Die zuständige Einwohner- oder Bürgergemeinde übernimmt ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995), sofern deren Uneinbringlichkeit nachgewiesen ist. 2 Sie macht für übernommene Prämien den Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss den §§ 8 Abs. 3 und 16 des Prämienverbilligungsgesetzes geltend. Für nicht durch Prämienverbilligung gedeckte und vom Gemeinwesen bezahlte Prämienausstände und Kosten gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989. Durch direkten Verweis nimmt diese Norm Bezug auf Art. 9 Abs. 1 KVV, der die Überschrift «Zahlungsverzug der Versicherten» trägt und wie folgt lautet: 1 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Endet das Vollstreckungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheines, benachrichtigt der Versicherer die zuständige Sozialhilfebehörde. Vorbehalten bleiben kantonale Bestimmungen, welche eine vorhergehende Meldung an die für die Prämienverbilligung zuständige Behörde vorsehen. 2 Nach Ausstellung eines Verlustscheines und Meldung an die Sozialhilfebehörde kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen einschliesslich der Verzugszinse vollständig bezahlt sind. Sind diese bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen. 3. - a) (...) b) Der Streit dreht sich darum, wer zuständige «Einwohner- oder Bürgergemeinde» bzw. «zuständige Sozialhilfebehörde» ist. Weder der Regelung von § 5 Abs. 1 EGKVG noch derjenigen von Art. 9 Abs. 1 KVV lässt sich entnehmen, welcher Wohnsitz massgeblich ist. Beide Normen enthalten keinerlei Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Wohnsitzes bzw. der zuständigen Sozialbehörde. Dies muss somit durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Wortlaut zugrunde liegenden Wertung (LGVE 1995 II Nr. 12 Erw. 3c). Als mögliche Anknüpfungspunkte für die Feststellung der örtlich zuständigen Behörde im Sinne der zitierten Vorschriften fallen im vorliegenden Fall drei Zeitpunkte in Betracht: einerseits derjenige der Fälligkeit der uneinbringlichen Prämien (Prämienausstände: Mai bis Dezember 1999), andererseits jener der Ausstellung des Verlustscheines (7.8.2000) und drittens der Zahlungszeitpunkt bzw. die Übernahme der uneinbringlichen Prämien durch das Gemeinwesen (6.2.2001). Stellt man auf die beiden zuletzt genannten Zeitpunkte ab, wäre die Beschwerdeführerin nicht zuständige Einwohnergemeinde, weil der Versicherte dannzumal in Basel-Stadt wohnte. Im ersten Fall wäre sie zumindest teilweise zuständig und hätte daher Anspruch auf Vergütung der fraglichen Prämien. Im vorliegenden Fall gilt es indessen zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die nachgewiesenen uneinbringlichen Prämien gegenüber der Krankenkasse bereits vollumfänglich erstattet hat. Durch die Übernahme der Prämienausstände hat sie indessen ihre Zuständigkeit bereits für sich bejaht. Hat aber die Einwohnergemeinde Z die uneinbringlichen Prämien übernommen und diese dem Krankenversicherer entrichtet, hat sie grundsätzlich nach § 5 Abs. 2 EGKVG auch einen Anspruch auf deren Vergütung. Den Anspruch kann sie nämlich gemäss §§ 8 Abs. 3 und 16 PVG geltend machen. Bloss für nicht durch Prämienverbilligung gedeckte und vom Gemeinwesen bezahlte Prämienausstände und Kosten gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes (§ 5 Abs. 2 Satz 2 EGKVG). 4. - a) Dass die Uneinbringlichkeit der Prämienausstände für Mai bis Dezember 1999 als nachgewiesen zu gelten hat, ist unbestritten, nachdem das vom Krankenversicherer angestrengte Vollstreckungsverfahren mit einem Verlustschein endete. Im"}