{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-68_2002-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1333", "Checksum": "0115f8bc31c824a7db817e80fa93c520"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 68", "2002 II Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.06.2002 A 02 68 (2002 II Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 5 EGKVG; § 8 Abs. 3 PVG. Die Einwohnergemeinde, die dem Krankenversicherer die von einem Versicherten geschuldeten, jedoch uneinbringlichen Prämien bezahlt, hat Anspruch auf Rückvergütung nach den Bestimmungen des Prämienverbilligungsgesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen die Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den Zeitraum an, innert dem die Prämien fällig wurden. | Prämienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:38", "Checksum": "918c96372b32563fc4eac6ba6fef101d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.06.2002 A 02 68 (2002 II Nr. 14)\nRegeste:\n§ 5 EGKVG; § 8 Abs. 3 PVG. Die Einwohnergemeinde, die dem Krankenversicherer die von einem Versicherten geschuldeten, jedoch uneinbringlichen Prämien bezahlt, hat Anspruch auf Rückvergütung nach den Bestimmungen des Prämienverbilligungsgesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen die Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den Zeitraum an, innert dem die Prämien fällig wurden. | Prämienverbilligung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Prämienverbilligung |\n| Entscheiddatum: | 10.06.2002 |\n| Fallnummer: | A 02 68 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 14 |\n| Leitsatz: | § 5 EGKVG; § 8 Abs. 3 PVG. Die Einwohnergemeinde, die dem Krankenversicherer die von einem Versicherten geschuldeten, jedoch uneinbringlichen Prämien bezahlt, hat Anspruch auf Rückvergütung nach den Bestimmungen des Prämienverbilligungsgesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen die Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den Zeitraum an, innert dem die Prämien fällig wurden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}