So lag denn auch die Motivation des Gesetzgebers für die Einführung des Vorbezuges für Wohneigentum darin, Personen mit geringen freien Kapitalrücklagen durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf in der zweiten Säule angespartes Kapital den Er-werb von Wohneigentum zu erleichtern. Dass durch den Einkauf während zweier Monate erhöhte Todesfall- und Invaliditätsleistungen bestanden, vermag sicher nicht entscheidend sein, da eine solch kurzfristige Erhöhung unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge wenig Sinn macht. All dies deutet darauf hin, dass diese Vorgehensweise hauptsächlich zum Zwecke der Steuerersparnis erfolgt ist. Demnach liegt ein Steuerumgehungstatbestand vor.