Ebenfalls ist ausser der Steuerersparnis kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb dieses Kapital nicht direkt, sondern erst über den mit Verwaltungskosten verbundenen Umweg des Einkaufs von Vorsorgeleistungen und anschliessenden Vorbezugs für den Wohnungskauf verwendet wurde. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführer gemäss ihrem Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 1999/2000 per 1. Januar 1999, also nach der Einzahlung von Fr. 100000.-, noch über ungebundenes Kapital auf Sparkonten von knapp Fr. 300000.- verfügten und somit gar nicht zwingend für den Betrag von Fr. 90000.- auf einen Vorbezug von Alterskapital für Wohneigentumsförderung hätten zurückgreifen müssen.