Es entspricht jedoch nicht dem Sinn dieses Normgefüges, dass der Steuerpflichtige frei verfügbares Kapital durch ein kurzes "Zwischenlagern" in der gebundenen Vorsorge einer privilegierten Besteuerung zuführen kann. Nach dem Gesagten ist es nicht zulässig, wenn die Einkaufssumme in der Höhe des kurz darauf getätigten Vorbezuges gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG vom Einkommen abgezogen werden kann. b) Die Vorinstanz verweigert den Abzug mit der Begründung, es liege eine Steuerumgehung vor. (...) Im vorliegenden Fall wurde der Einkauf von Fr. 100000.- in die überobligatorische Vorsorgeeinrichtung am 18. Dezember 1998 getätigt.