Nach der Lehre ist eine sogenannte Steuerumgehung anzunehmen, wenn nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt wird. Dabei sind drei klassische Kriterien erforderlich, nämlich ein objektives (ungewöhnliche Rechtsgestaltung), ein subjektives (Absicht der Steuerersparnis) und ein effektmässiges (erhebliche Steuerersparnis).