Nachdem die Steuerkommission eine Einsprache der Steuerpflichtigen abgelehnt hatte, gelangten A und ihr Ehemann an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. - Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen.