Am 18. Dezember 1998 tätigte die Steuerpflichtige A in die überobligatorische Personalvorsorgestiftung ihrer Arbeitgeberin einen Einkauf zur Deckung einer Vorsorgelücke von Fr. 100000.-. Mit Auszahlungsdatum vom 26. Februar 1999 bezog sie aus der überobligatorischen Personalvorsorgestiftung (Säule 2b) Fr. 50000.- sowie aus der obligatorischen Vorsorge (Säule 2a) Fr. 40000.-. In der Folge liess die Steuerbehörde den Abzug des Einkaufsbetrages, den A in der Steuererklärung geltend gemacht hatte, wegen Steuerumgehung nur im Umfange von Fr. 50000.- zu. Nachdem die Steuerkommission eine Einsprache der Steuerpflichtigen abgelehnt hatte, gelangten A und ihr Ehemann an das Verwaltungsgericht.