{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-60-2_2003-06-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2456", "Checksum": "2b9664d00b48e6d7ae975d2fb7fa7074"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 60_2", "2003 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.06.2003 A 02 60_2 (2003 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG. Abziehbarkeit von Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen. 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Wird ein Einkauf von Beitragsjahren in eine Vorsorgeeinrichtung getätigt und kurze Zeit später eine Kapitalleistung für selbstgenutztes Wohneigentum bezogen, so liegt zumindest dann eine Steuerumgehung vor, wenn im Zeitpunkt des Einkaufs bereits feststeht, dass ein Vorbezug für Wohneigentum erfolgen wird. Ein solches Vorgehen dient nicht der Altersvorsorge, sondern lässt sich allein mit steuerlichen Motiven begründen. | Direkte Bundessteuer\n\n die in der zweiten Säule gebundenen Alterskapitalien erst zum Zeitpunkt der effektiven wirtschaftlichen Nutzbarkeit, nämlich zum Zeitpunkt der Auszahlung besteuert werden. Dies entspricht in der Gesamtbetrachtung der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip und privilegiert zudem durch diesen \"Steueraufschub\" den Aufbau der Altersvorsorge. Dieser dem BVG zugrunde liegende Normzweck kann jedoch verletzt oder gar vereitelt werden, wenn dem Einkauf von Beitragsjahren in kurzem zeitlichen Abstand ein Bezug einer Vorsorgeleistung in Form einer Kapitalzahlung folgt (vgl. StE 2002 B 27.1 Nr. 27 Erw. 3a). Ohne dass spezielle Umstände vorliegen, ist es nämlich nicht ersichtlich, weshalb die Steuerprivilegierung der Altersvorsorge greifen soll, wenn in die Altersvorsorge einbezahltes Kapital kurze Zeit später durch Auszahlung dieser wieder entzogen wird. Dies widerspricht dem Grundgedanken des Aufbaus eines Alterskapitals, selbst wenn argumentiert wird, die Kapitalauszahlung für Wohneigentum stelle auch eine Form der Altersvorsorge dar. Wird nämlich frei verfügbares Kapital in eine Vorsorgeeinrichtung einbezahlt und kurz darauf für Wohneigentum wieder bezogen, so liegt bei diesem Vorgehen nicht primär das Motiv der Altersvorsorge, sondern hauptsächlich das der Steuerersparnis zu Grunde, ansonsten solches Kapital ja auch direkt für den Erwerb von Wohneigentum eingesetzt werden könnte. Es entspricht jedoch nicht dem Sinn dieses Normgefüges, dass der Steuerpflichtige frei verfügbares Kapital durch ein kurzes \"Zwischenlagern\" in der gebundenen Vorsorge einer privilegierten Besteuerung zuführen kann. Nach dem Gesagten ist es nicht zulässig, wenn die Einkaufssumme in der Höhe des kurz darauf getätigten Vorbezuges gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG vom Einkommen abgezogen werden kann. b) Die Vorinstanz verweigert den Abzug mit der Begründung, es liege eine Steuerumgehung vor. (...) Im vorliegenden Fall wurde der Einkauf von Fr. 100000.- in die überobligatorische Vorsorgeeinrichtung am 18. Dezember 1998 getätigt. Am 26. Februar 1999, also bereits rund zwei Monate später, wurden sodann Fr. 90000.- für selbstgenutzes Wohneigentum bezogen. Es ist offensichtlich, dass bei diesem Vorgehen durch die volle Abzugsfähigkeit des Einkaufsbetrages und die wegen der Tarifprivilegierung nur geringe Besteuerung der Kapitalauszahlung eine erhebliche Steuerersparnis erfolgt. Ebenfalls entspricht das gewählte Vorgehen nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt und ist nur unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Steuerersparnis sinnvoll. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es nicht wahrscheinlich, dass innerhalb von 10 Wochen der Entscheid zu einem Hauskauf, die entsprechende Objektsuche und die Organisation der Finanzierung erfolgen kann, womit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer bereits im Moment des Einkaufs der Beitragsjahre wussten, dass sie kurz danach einen Kapitalbezug für Wohneigentumszwecke tätigen werden. Somit stand bereits zum Zeitpunkt des Einkaufes fest, dass dieser Betrag nicht langfristig zur Deckung einer bestehenden Vorsorgelücke und demnach der Bildung einer höheren Altersvorsorge dienen wird. Ebenfalls ist ausser der Steuerersparnis kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb dieses Kapital nicht direkt, sondern erst über den mit Verwaltungskosten verbundenen Umweg des Einkaufs von Vorsorgeleistungen und anschliessenden Vorbezugs für den Wohnungskauf verwendet wurde. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführer gemäss ihrem Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 1999/2000 per 1. Januar 1999, also nach der Einzahlung von Fr. 100000.-, noch über ungebundenes Kapital auf Sparkonten von knapp Fr. 300000.- verfügten und somit gar nicht zwingend für den Betrag von Fr. 90000.- auf einen Vorbezug von Alterskapital für Wohneigentumsförderung hätten zurückgreifen müssen. So lag denn auch die Motivation des Gesetzgebers für die Einführung des Vorbezuges für Wohneigentum darin, Personen mit geringen freien Kapitalrücklagen durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf in der zweiten Säule angespartes Kapital den Er-werb von Wohneigentum zu erleichtern. Dass durch den Einkauf während zweier Monate erhöhte Todesfall- und Invaliditätsleistungen bestanden, vermag sicher nicht entscheidend sein, da eine solch kurzfristige Erhöhung unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge wenig Sinn macht. All dies deutet darauf hin, dass diese Vorgehensweise hauptsächlich zum Zwecke der Steuerersparnis erfolgt ist. Demnach liegt ein Steuerumgehungstatbestand vor. Dieser Entscheid wurde im StE 2003 B 27.1 Nr. 30 auszugsweise veröffentlicht. |"}