{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-60-2_2003-06-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2456", "Checksum": "2b9664d00b48e6d7ae975d2fb7fa7074"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 60_2", "2003 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.06.2003 A 02 60_2 (2003 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG. Abziehbarkeit von Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen. Wird ein Einkauf von Beitragsjahren in eine Vorsorgeeinrichtung getätigt und kurze Zeit später eine Kapitalleistung für selbstgenutztes Wohneigentum bezogen, so liegt zumindest dann eine Steuerumgehung vor, wenn im Zeitpunkt des Einkaufs bereits feststeht, dass ein Vorbezug für Wohneigentum erfolgen wird. Ein solches Vorgehen dient nicht der Altersvorsorge, sondern lässt sich allein mit steuerlichen Motiven begründen. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "0de9e8066afe4427c8a2babf8264f186", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.06.2003 A 02 60_2 (2003 II Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG. Abziehbarkeit von Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen. Wird ein Einkauf von Beitragsjahren in eine Vorsorgeeinrichtung getätigt und kurze Zeit später eine Kapitalleistung für selbstgenutztes Wohneigentum bezogen, so liegt zumindest dann eine Steuerumgehung vor, wenn im Zeitpunkt des Einkaufs bereits feststeht, dass ein Vorbezug für Wohneigentum erfolgen wird. Ein solches Vorgehen dient nicht der Altersvorsorge, sondern lässt sich allein mit steuerlichen Motiven begründen. | Direkte Bundessteuer\n\n\n| Entscheid: | Am 18. Dezember 1998 tätigte die Steuerpflichtige A in die überobligatorische Personalvorsorgestiftung ihrer Arbeitgeberin einen Einkauf zur Deckung einer Vorsorgelücke von Fr. 100000.-. Mit Auszahlungsdatum vom 26. Februar 1999 bezog sie aus der überobligatorischen Personalvorsorgestiftung (Säule 2b) Fr. 50000.- sowie aus der obligatorischen Vorsorge (Säule 2a) Fr. 40000.-. In der Folge liess die Steuerbehörde den Abzug des Einkaufsbetrages, den A in der Steuererklärung geltend gemacht hatte, wegen Steuerumgehung nur im Umfange von Fr. 50000.- zu. Nachdem die Steuerkommission eine Einsprache der Steuerpflichtigen abgelehnt hatte, gelangten A und ihr Ehemann an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. - Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen. Darunter fallen auch Beiträge für den Einkauf von fehlenden Beitragsjahren (vgl. Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 25 zu Art. 33 DBG). Demgegenüber sind gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen steuerbar. Diese Bestimmungen des DBG entsprechen dem im BVG verankerten sogenannten Waadtländer-Modell, welches einerseits die volle Abzugsfähigkeit der Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 81 Abs. 2 BVG) und andererseits die volle Besteuerung der Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 83 BVG) vorsieht. Das Ziel dieser Lösung besteht darin, die Mittel aus der Vorsorge erst dann zur Besteuerung zu bringen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann. Bei einer Gesamtbetrachtung, d.h. über den Zeitraum des aktiven Erwerbs und des späteren Bezugs der Altersleistung, wird somit grundsätzlich eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung erreicht (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom 26. Juni 2002, in: StE 2002 B 27.1 Nr. 27 mit Hinweis auf Peter-Szerenyi, Der Begriff der Vorsorge im Steuerrecht, 2001, S. 35). Wird jedoch die Vorsorgeleistung in Form einer Kapitalzahlung erbracht, so stellt sich das Problem der sogenannten Progressionsverschärfung, die einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entspricht, denn der Progressionstarif von Art. 36 DBG ist an sich auf periodisch fliessende Einkünfte zugeschnitten. Um diesen unerwünschten Effekt zu vermeiden, werden die Einmalleistungen speziell behandelt (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2001, N 1 zu Art. 37 DBG). Deshalb bestimmt Art. 38 DBG, dass u.a. Kapitalleistungen nach Artikel 22 DBG gesondert besteuert werden (Abs. 1), wobei die Steuer zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 DBG berechnet werden (Abs. 2). Diese steuerliche Privilegierung betrifft auch Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung, da Art. 83a Abs. 1 BVG (in Kraft seit 1.1.1995) den Vorbezug bezüglich der Besteuerung der Kapitalleistung aus Vorsorge gleichstellt. 3. - Unbestritten ist, dass der von der Beschwerdeführerin getätigte Einkauf in die überobligatorische Personalvorsorgestiftung ein gemäss dem Reglement dieser Vorsorgestiftung entsprechender Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente darstellt und somit grundsätzlich abzugsfähig ist. Im vorliegenden Fall verweigert die Vorinstanz jedoch den Abzug eines Teiles der Einkaufssumme mit der Begründung, es liege eine Steuerumgehung vor. Nach der Lehre ist eine sogenannte Steuerumgehung anzunehmen, wenn nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt wird. Dabei sind drei klassische Kriterien erforderlich, nämlich ein objektives (ungewöhnliche Rechtsgestaltung), ein subjektives (Absicht der Steuerersparnis) und ein effektmässiges (erhebliche Steuerersparnis). Entsprechend liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Steuerumgehung vor, wenn eine vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheint, dazu anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuchlich getroffen hat in der Absicht, Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, wenn es von der Steuerbehörde hingenommen würde (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 32 mit vielen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4. - a) Die Beschwerdeführer bringen vor, der Gesetzgeber sehe in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Beiträgen im Zusammenhang mit einem Leistungsbezug keine zeitliche Einschränkung vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Regelung des Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG im Zusammenspiel mit Art. 22 und Art. 38 Abs. 2 DBG auszulegen ist und somit den steuerrechtlichen Ausfluss von Art. 81 und 83 BVG darstellt. Wie ausgeführt, bezweckt dieses Normgefüge, dass"}