{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-60-2_2003-06-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2456", "Checksum": "2b9664d00b48e6d7ae975d2fb7fa7074"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 60_2", "2003 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.06.2003 A 02 60_2 (2003 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG. Abziehbarkeit von Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen. Wird ein Einkauf von Beitragsjahren in eine Vorsorgeeinrichtung getätigt und kurze Zeit später eine Kapitalleistung für selbstgenutztes Wohneigentum bezogen, so liegt zumindest dann eine Steuerumgehung vor, wenn im Zeitpunkt des Einkaufs bereits feststeht, dass ein Vorbezug für Wohneigentum erfolgen wird. Ein solches Vorgehen dient nicht der Altersvorsorge, sondern lässt sich allein mit steuerlichen Motiven begründen. | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "0de9e8066afe4427c8a2babf8264f186", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.06.2003 A 02 60_2 (2003 II Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG. Abziehbarkeit von Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen. Wird ein Einkauf von Beitragsjahren in eine Vorsorgeeinrichtung getätigt und kurze Zeit später eine Kapitalleistung für selbstgenutztes Wohneigentum bezogen, so liegt zumindest dann eine Steuerumgehung vor, wenn im Zeitpunkt des Einkaufs bereits feststeht, dass ein Vorbezug für Wohneigentum erfolgen wird. Ein solches Vorgehen dient nicht der Altersvorsorge, sondern lässt sich allein mit steuerlichen Motiven begründen. | Direkte Bundessteuer\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Direkte Bundessteuer |\n| Entscheiddatum: | 30.06.2003 |\n| Fallnummer: | A 02 60_2 |\n| LGVE: | 2003 II Nr. 19 |\n| Leitsatz: | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG. Abziehbarkeit von Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen. Wird ein Einkauf von Beitragsjahren in eine Vorsorgeeinrichtung getätigt und kurze Zeit später eine Kapitalleistung für selbstgenutztes Wohneigentum bezogen, so liegt zumindest dann eine Steuerumgehung vor, wenn im Zeitpunkt des Einkaufs bereits feststeht, dass ein Vorbezug für Wohneigentum erfolgen wird. Ein solches Vorgehen dient nicht der Altersvorsorge, sondern lässt sich allein mit steuerlichen Motiven begründen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}