aStG eine Tarifprivilegierung von Kapitalzahlungen vor, wenn im Erlebensfall der Vorsorgenehmer begünstigt ist. Dies liegt bei einer Kapitalzahlung als Vorbezug für selbstgenutztes Wohneigentum vor. Somit stimmen die kantonalrechtlichen Normen mit den entsprechenden Regelungen des DBG inhaltlich überein, weshalb für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verweigerung des Abzuges der Einkaufssumme in der Höhe des Vorbezuges von Fr. 90'000.-- vollständig auf die Ausführungen bei der direkten Bundessteuer verwiesen werden kann. Die Beschwerde ist demnach auch bezüglich den kantonalen Steuern abzuweisen. |