§ 19 Abs. 1 Ziff. 7 aStG. Danach werden von den Einkünften die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und anderen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen (§ 25 Abs. 1 Ziff. 5 aStG), wogegen Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen der Einkommenssteuer unterliegen (§ 19 Abs. 1 Ziff. 7 aStG). Ebenfalls sieht § 46 Abs. 2 lit. a aStG eine Tarifprivilegierung von Kapitalzahlungen vor, wenn im Erlebensfall der Vorsorgenehmer begünstigt ist.