Zu den Kantonalen Steuern: 1.- a) (...) Anwendbares Recht b) Nach § 125 Abs. 1 aStG wie auch nach § 166 Abs. 1 nStG kann im Beschwerdeverfahren die Veranlagung auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgeändert werden, sofern er vorgängig angehört wurde. Somit ist gestützt auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer auch bezüglich den kantonalen Steuern eine reformatio in peius vorliegend zulässig. 2.- a) Das Korrelat zu der in Art. 81 und 83 BVG festgesetzten steuerrechtlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen der beruflichen Vorsorge findet sich bezüglich den kantonalen Steuern in § 25 Abs. 1 Ziff. 5 resp. § 19 Abs. 1 Ziff.