Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es könne gar keine Steuerumgehung vorliegen, da die Beschwerdeführerin auch ohne den vorgängigen Einkauf genügend Alterskapitalien für einen Vorbezug in dieser Höhe gehabt hätte, ändert daran nichts [...]. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung der Alterskapitalien des Ehemannes unbehelflich, da für die Beurteilung, ob der Abzug der Einkaufssumme eine Steuerumgehung darstellt, einzig das Verhältnis dieser Einzahlung zum Vorbezug bezüglich des Vorsorgekontos der Beschwerdeführerin massgebend ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Zu den Kantonalen Steuern: 1.- a) (...) Anwendbares Recht b)