führen würde. Im vorliegenden Fall wurde der Einkauf von Fr. 100'000.-- in die überobligatorische Vorsorgeeinrichtung am 18. Dezember 1998 getätigt. Am 26. Februar 1999, also bereits rund zwei Monate später, wurden sodann Fr. 90'000.-- für selbstgenutzes Wohneigentum bezogen. Es ist offensichtlich, dass bei diesem Vorgehen durch die volle Abzugsfähigkeit des Einkaufsbetrages und die wegen der Tarifprivilegierung nur geringe Besteuerung der Kapitalauszahlung eine erhebliche Steuerersparnis erfolgt. Ebenfalls entspricht das gewählte Vorgehen nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt und ist nur unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Steuerersparnis sinnvoll.