Die Vorinstanz verweigert den Abzug mit der Begründung, es liege eine Steuerumgehung vor. Wie in vorstehender Erwägung 3 bereits ausgeführt, liegt nach der Rechtsprechung (vgl. statt vieler ASA 63,225) eine Steuerumgehung dann vor, wenn: - eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen erscheint, ferner - anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen worden ist, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis