33 Abs. 1 lit. d DBG unerheblich, ob die berufliche Vorsorge den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich betrifft (vgl. Zigerlig/Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundes-steuer, Basel 2000, N 23 zu Art. 33 DBG). Wird aber von einer Gesamtbetrachtung der zweiten Säule ausgegangen, so ist im vorliegenden Fall auch nicht zu unterscheiden, dass der Einkauf in die überobligatorische Vorsorgestiftung, der Vorbezug für die Wohneigentumsförderung jedoch aus beiden Vorsorgestiftungen getätigt wurde. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Abzug der Einkaufssumme in der Höhe des gesamten Vorbezuges von Fr. 90'000.-- zu verweigern ist.