Es kann demnach grundsätzlich eine reformatio in peius vorgenommen werden. b) Die Beschwerdeführerin ist sowohl in der obligatorischen Personalvorsorgestiftung (Säule 2a) wie auch in der überobligatorischen Personalvorsorgestiftung (Säule 2b) ihrer Arbeitgeberin versichert, wobei in der Säule 2b die Lohndifferenz zwischen dem Maximallohn gemäss der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) und dem gemeldeten Jahreslohn versichert ist. Insofern stellt die überobligatorische Vorsorge eine Erweiterung zum obligatorischen Bereich dar.