Steuerverwaltung komme es denn auch für die Frage der Steuerumgehung nicht darauf an, ob der Einkauf und der Vorbezug im Rahmen der obligatorischen oder ausserobligatorischen Vorsorge stattfinde. Nach Art. 143 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann im Beschwerdeverfahren die Veranlagung auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgeändert werden, sofern er vorgängig angehört wurde. Da im vorliegenden Falle die reformatio in peius in den Vernehmlassungen geltend gemacht wurde, hatten die Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Es kann demnach grundsätzlich eine reformatio in peius vorgenommen werden.