Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer: 1.- a) Die Vorinstanz verlangt in ihrer Vernehmlassung im Sinne einer reformatio in peius entgegen ihrem Einspracheentscheid die Verweigerung des Abzuges der Einkaufssumme in der gesamten Höhe des Vorbezuges für Wohneigentumsförderung von Fr. 90'000.--. Sie begründet dies damit, dass an der Differenzierung zwischen obligatorischer und überobligatorischer Vorsorgeeinrichtung im Nachhinein nicht mehr festgehalten werden könne. Gemäss der Kantonalen Steuerverwaltung komme es denn auch für die Frage der Steuerumgehung nicht darauf an, ob der Einkauf und der Vorbezug im Rahmen der obligatorischen oder ausserobligatorischen Vorsorge stattfinde.