In der Folge liess die Steuerbehörde in der Steuerveranlagung für die Steuerperiode 1999/2000 den Abzug des Einkaufsbetrages nur im Umfange von Fr. 50'000.-- zu mit der Begründung, es stelle eine Steuerumgehung dar, wenn Fr. 50'000.-- kurz nach der Einzahlung in die überobligatorische Vorsorgeeinrichtung bereits wieder für den Erwerb von Grundeigentum bezogen würden. Vor Verwaltungsgericht verlangte das Ehepaar A und B den Abzug der gesamten Einkaufssumme, wogegen die Vorinstanz im Sinne einer reformatio in peius die Verweigerung des Abzuges in der Höhe des gesamten Vorbezuges beantragte. Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer: 1.- a)