Fr. 50'000.-- sowie aus der obligatorischen Vorsorge (Säule 2a) Fr. 40'000.-- (insgesamt Fr. 90'000.--). In der Folge liess die Steuerbehörde in der Steuerveranlagung für die Steuerperiode 1999/2000 den Abzug des Einkaufsbetrages nur im Umfange von Fr. 50'000.-- zu mit der Begründung, es stelle eine Steuerumgehung dar, wenn Fr. 50'000.-- kurz nach der Einzahlung in die überobligatorische Vorsorgeeinrichtung bereits wieder für den Erwerb von Grundeigentum bezogen würden.