{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-60-1_2003-06-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1311", "Checksum": "9aaf83bfdb179dd602ab6aafe1f156ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 60_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.06.2003 A 02 60_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkauf von Beitragsjahren in eine Vorsorgeeinrichtung und Vorbezug von Vorsorgekapital für selbstgenutzes Wohneigentum in kurzem zeitlichen Abstand. Kriterien für das Vorliegen einer Steuerumgehung.\r\nEinkauf in die überobligatorische Personalvorsorgestiftung, Vorbezug sowohl aus der überobligatorischen wie aus der obligatorischen Vorsorge: im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist entgegen dem Entscheid der Vorinstanz der Einkaufsbeitrag in der Höhe des gesamten Vorbezuges nicht zum Abzug zuzulassen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "8d5fd7c9ea5fb6cb3c4db7eabe13acce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.06.2003 A 02 60_1\nRegeste:\nEinkauf von Beitragsjahren in eine Vorsorgeeinrichtung und Vorbezug von Vorsorgekapital für selbstgenutzes Wohneigentum in kurzem zeitlichen Abstand. Kriterien für das Vorliegen einer Steuerumgehung.\r\nEinkauf in die überobligatorische Personalvorsorgestiftung, Vorbezug sowohl aus der überobligatorischen wie aus der obligatorischen Vorsorge: im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist entgegen dem Entscheid der Vorinstanz der Einkaufsbeitrag in der Höhe des gesamten Vorbezuges nicht zum Abzug zuzulassen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Verhältnisse geschuldet wären, und - das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde. Im vorliegenden Fall wurde der Einkauf von Fr. 100'000.-- in die überobligatorische Vorsorgeeinrichtung am 18. Dezember 1998 getätigt. Am 26. Februar 1999, also bereits rund zwei Monate später, wurden sodann Fr. 90'000.-- für selbstgenutzes Wohneigentum bezogen. Es ist offensichtlich, dass bei diesem Vorgehen durch die volle Abzugsfähigkeit des Einkaufsbetrages und die wegen der Tarifprivilegierung nur geringe Besteuerung der Kapitalauszahlung eine erhebliche Steuerersparnis erfolgt. Ebenfalls entspricht das gewählte Vorgehen nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt und ist nur unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Steuerersparnis sinnvoll. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es nicht wahrscheinlich, dass innerhalb von 10 Wochen der Entscheid zu einem Hauskauf, die entsprechende Objektsuche und die Organisation der Finanzierung erfolgen kann, womit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer bereits im Moment des Einkaufs der Beitragsjahre wussten, dass sie kurz danach einen Kapitalbezug für Wohneigentumszwecke tätigen werden. Somit stand bereits zum Zeitpunkt des Einkaufes fest, dass dieser Betrag nicht langfristig zur Deckung einer bestehenden Vorsorgelücke und demnach der Bildung einer höheren Altersvorsorge dienen wird. Ebenfalls ist ausser der Steuerersparnis kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb dieses Kapital nicht direkt, sondern erst über den mit Verwaltungskosten verbundenen Umweg des Einkaufs von Vorsorgeleistungen und anschliessenden Vorbezugs für den Wohnungskauf verwendet wurde. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführer gemäss ihrem Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 1999/2000 per 1. Januar 1999, also nach der Einzahlung von Fr. 100'000.--, noch über ungebundenes Kapital auf Sparkonten von knapp Fr. 300'000.-- verfügten und somit gar nicht zwingend für den Betrag von Fr. 90'000.-- auf einen Vorbezug von Alterskapital für Wohneigentumsförderung hätten zurückgreifen müssen. So lag denn auch die Motivation des Gesetzgebers für die Einführung des Vorbezuges für Wohneigentum darin, Personen mit geringen freien Kapitalrücklagen durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf in der zweiten Säule angespartes Kapital den Erwerb von Wohneigentum zu erleichtern. Dass durch den Einkauf während zweier Monate erhöhte Todesfall- und Invaliditätsleistungen bestanden, vermag sicher nicht entscheidend sein, da eine solch kurzfristige Erhöhung unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge wenig Sinn macht. All dies deutet darauf hin, dass diese Vorgehensweise hauptsächlich zum Zwecke der Steuerersparnis erfolgt ist. Demnach liegt ein Steuerumgehungs-tatbestand vor und der Abzug der Einkaufssumme in der Höhe des Vorbezuges von Fr. 90'000.-- ist zu verweigern. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es könne gar keine Steuerumgehung vorliegen, da die Beschwerdeführerin auch ohne den vorgängigen Einkauf genügend Alterskapitalien für einen Vorbezug in dieser Höhe gehabt hätte, ändert daran nichts [...]. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung der Alterskapitalien des Ehemannes unbehelflich, da für die Beurteilung, ob der Abzug der Einkaufssumme eine Steuerumgehung darstellt, einzig das Verhältnis dieser Einzahlung zum Vorbezug bezüglich des Vorsorgekontos der Beschwerdeführerin massgebend ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Zu den Kantonalen Steuern: 1.- a) (...) Anwendbares Recht b) Nach § 125 Abs. 1 aStG wie auch nach § 166 Abs. 1 nStG kann im Beschwerdeverfahren die Veranlagung auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgeändert werden, sofern er vorgängig angehört wurde. Somit ist gestützt auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer auch bezüglich den kantonalen Steuern eine reformatio in peius vorliegend zulässig. 2.- a) Das Korrelat zu der in Art. 81 und 83 BVG festgesetzten steuerrechtlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen der beruflichen Vorsorge findet sich bezüglich den kantonalen Steuern in § 25 Abs. 1 Ziff. 5 resp. § 19 Abs. 1 Ziff. 7 aStG. Danach werden von den Einkünften die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und anderen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen (§ 25 Abs. 1 Ziff. 5 aStG), wogegen Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen der Einkommenssteuer unterliegen (§ 19 Abs. 1 Ziff. 7 aStG). Ebenfalls sieht § 46 Abs. 2 lit. a aStG eine Tarifprivilegierung von Kapitalzahlungen vor, wenn im Erlebensfall der Vorsorgenehmer begünstigt ist. Dies liegt bei einer Kapitalzahlung als Vorbezug für selbstgenutztes Wohneigentum vor. Somit stimmen die kantonalrechtlichen Normen mit den entsprechenden Regelungen des DBG inhaltlich überein, weshalb für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verweigerung des Abzuges der Einkaufssumme in der Höhe des Vorbezuges von Fr. 90'000.-- vollständig auf die Ausführungen bei der direkten Bundessteuer verwiesen werden kann. Die Beschwerde ist demnach auch bezüglich den kantonalen Steuern abzuweisen. |"}