{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-60-1_2003-06-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1311", "Checksum": "9aaf83bfdb179dd602ab6aafe1f156ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 60_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.06.2003 A 02 60_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkauf von Beitragsjahren in eine Vorsorgeeinrichtung und Vorbezug von Vorsorgekapital für selbstgenutzes Wohneigentum in kurzem zeitlichen Abstand. Kriterien für das Vorliegen einer Steuerumgehung.\r\nEinkauf in die überobligatorische Personalvorsorgestiftung, Vorbezug sowohl aus der überobligatorischen wie aus der obligatorischen Vorsorge: im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist entgegen dem Entscheid der Vorinstanz der Einkaufsbeitrag in der Höhe des gesamten Vorbezuges nicht zum Abzug zuzulassen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "8d5fd7c9ea5fb6cb3c4db7eabe13acce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.06.2003 A 02 60_1\nRegeste:\nEinkauf von Beitragsjahren in eine Vorsorgeeinrichtung und Vorbezug von Vorsorgekapital für selbstgenutzes Wohneigentum in kurzem zeitlichen Abstand. Kriterien für das Vorliegen einer Steuerumgehung.\r\nEinkauf in die überobligatorische Personalvorsorgestiftung, Vorbezug sowohl aus der überobligatorischen wie aus der obligatorischen Vorsorge: im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist entgegen dem Entscheid der Vorinstanz der Einkaufsbeitrag in der Höhe des gesamten Vorbezuges nicht zum Abzug zuzulassen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n 26. Juni 2002, in StE 2002 B 27.1 Nr. 27 mit Hinweis auf Peter-Szerenyi, Der Begriff der Vorsorge im Steuerrecht, 2001, S. 35). Wird jedoch die Vorsorgeleistung in Form einer Kapitalzahlung erbracht, so stellt sich das Problem der sogenannten Pro-gressionsverschärfung, die einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entspricht, denn der Progressionstarif von Art. 36 DBG ist an sich auf periodisch fliessende Einkünfte zugeschnitten. Um diesen unerwünschten Effekt zu vermeiden, werden die Einmalleistungen speziell behandelt (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2001, N 1 zu Art. 37 DBG). Deshalb bestimmt Art. 38 DBG, dass u.a. Kapitalleistungen nach Artikel 22 DBG gesondert besteuert werden (Abs. 1), wobei die Steuer zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 DBG berechnet werden (Abs. 2). Diese steuerliche Privilegierung betrifft auch Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung, da Art. 83a Abs. 1 BVG (in Kraft seit 1.1.1995) den Vorbezug bezüglich der Besteuerung der Kapitalleistung aus Vorsorge gleichstellt. 3.- Unbestritten ist, dass der von der Beschwerdeführerin getätigte Einkauf in die überobligatorische Personalvorsorgestiftung ein gemäss dem Reglement dieser Vorsorgestiftung entsprechender Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente darstellt und somit grundsätzlich abzugsfähig ist. Im vorliegenden Fall verweigert die Vorinstanz jedoch den Abzug eines Teiles der Einkaufssumme mit der Begründung, es liege eine Steuerumgehung vor. Nach der Lehre ist eine sogenannte Steuerumgehung anzunehmen, wenn nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt wird. Dabei sind drei klassische Kriterien erforderlich, nämlich ein objektives (ungewöhnliche Rechtsgestaltung), ein subjektives (Absicht der Steuerersparnis) und ein effektmässiges (erhebliche Steuerersparnis). Entsprechend liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Steuerumgehung vor, wenn eine vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheint, dazu anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuchlich getroffen hat in der Absicht, Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, wenn es von der Steuerbehörde hingenommen würde (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 32 mit vielen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.- a) Die Beschwerdeführer bringen vor, der Gesetzgeber sehe in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Beiträgen im Zusammenhang mit einem Leistungsbezug keine zeitliche Einschränkung vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Regelung des Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG im Zusammenspiel mit Art. 22 und Art. 38 Abs. 2 DBG auszulegen ist und somit den steuerrechtlichen Ausfluss von Art. 81 und 83 BVG darstellt. Wie ausgeführt, bezweckt dieses Normgefüge, dass die in der zweiten Säule gebundenen Alterskapitalien erst zum Zeitpunkt der effektiven wirtschaftlichen Nutzbarkeit, nämlich zum Zeitpunkt der Auszahlung besteuert werden. Dies entspricht in der Gesamtbetrachtung der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip und privilegiert zudem durch diesen \"Steueraufschub\" den Aufbau der Altersvorsorge. Dieser dem BVG zugrunde liegende Normzweck kann jedoch verletzt oder gar vereitelt werden, wenn dem Einkauf von Beitragsjahren in kurzem zeitlichen Abstand ein Bezug einer Vorsorgeleistung in Form einer Kapitalzahlung folgt (vgl. StE 2002 B 27.1 Nr. 27 Erw. 3a). Ohne dass spezielle Umstände vorliegen, ist es nämlich nicht ersichtlich, weshalb die Steuerprivilegierung der Altersvorsorge greifen soll, wenn in die Altersvorsorge einbezahltes Kapital kurze Zeit später durch Auszahlung dieser wieder entzogen wird. Dies widerspricht dem Grundgedanken des Aufbaus eines Alterskapitals, selbst wenn argumentiert wird, die Kapitalauszahlung für Wohneigentum stelle auch eine Form der Altersvorsorge dar. Wird nämlich frei verfügbares Kapital in eine Vorsorgeeinrichtung einbezahlt und kurz darauf für Wohneigentum wieder bezogen, so liegt bei diesem Vorgehen nicht primär das Motiv der Altersvorsorge, sondern hauptsächlich das der Steuerersparnis zu Grunde, ansonsten solches Kapital ja auch direkt für den Erwerb von Wohneigentum eingesetzt werden könnte. Es entspricht jedoch nicht dem Sinn dieses Normgefüges, dass der Steuerpflichtige frei verfügbares Kapital durch ein kurzes \"Zwischenlagern\" in der gebunden Versorge einer privilegierten Besteuerung zuführen kann. Nach dem Gesagten ist es nicht zulässig, wenn die Einkaufssumme in der Höhe des kurz darauf getätigten Vorbezuges gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG vom Einkommen abgezogen werden kann. b) Die Vorinstanz verweigert den Abzug mit der Begründung, es liege eine Steuerumgehung vor. Wie in vorstehender Erwägung 3 bereits ausgeführt, liegt nach der Rechtsprechung (vgl. statt vieler ASA 63,225) eine Steuerumgehung dann vor, wenn: - eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen erscheint, ferner - anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen worden ist, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der"}