{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-60-1_2003-06-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1311", "Checksum": "9aaf83bfdb179dd602ab6aafe1f156ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 60_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.06.2003 A 02 60_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkauf von Beitragsjahren in eine Vorsorgeeinrichtung und Vorbezug von Vorsorgekapital für selbstgenutzes Wohneigentum in kurzem zeitlichen Abstand. 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Kriterien für das Vorliegen einer Steuerumgehung.\r\nEinkauf in die überobligatorische Personalvorsorgestiftung, Vorbezug sowohl aus der überobligatorischen wie aus der obligatorischen Vorsorge: im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist entgegen dem Entscheid der Vorinstanz der Einkaufsbeitrag in der Höhe des gesamten Vorbezuges nicht zum Abzug zuzulassen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Am 18. Dezember 1998 tätigte die Steuerpflichtige A in die überobligatorische Personalvorsorgestiftung ihrer Arbeitgeberin einen Einkauf zur Deckung einer Vorsorgelücke von Fr. 100'000.--. Mit Auszahlungsdatum vom 26. Februar 1999 bezog sie aus der überobligatorischen Personalvorsorgestiftung (Säule 2b) Fr. 50'000.-- sowie aus der obligatorischen Vorsorge (Säule 2a) Fr. 40'000.-- (insgesamt Fr. 90'000.--). In der Folge liess die Steuerbehörde in der Steuerveranlagung für die Steuerperiode 1999/2000 den Abzug des Einkaufsbetrages nur im Umfange von Fr. 50'000.-- zu mit der Begründung, es stelle eine Steuerumgehung dar, wenn Fr. 50'000.-- kurz nach der Einzahlung in die überobligatorische Vorsorgeeinrichtung bereits wieder für den Erwerb von Grundeigentum bezogen würden. Vor Verwaltungsgericht verlangte das Ehepaar A und B den Abzug der gesamten Einkaufssumme, wogegen die Vorinstanz im Sinne einer reformatio in peius die Verweigerung des Abzuges in der Höhe des gesamten Vorbezuges beantragte. Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer: 1.- a) Die Vorinstanz verlangt in ihrer Vernehmlassung im Sinne einer reformatio in peius entgegen ihrem Einspracheentscheid die Verweigerung des Abzuges der Einkaufssumme in der gesamten Höhe des Vorbezuges für Wohneigentumsförderung von Fr. 90'000.--. Sie begründet dies damit, dass an der Differenzierung zwischen obligatorischer und überobligatorischer Vorsorgeeinrichtung im Nachhinein nicht mehr festgehalten werden könne. Gemäss der Kantonalen Steuerverwaltung komme es denn auch für die Frage der Steuerumgehung nicht darauf an, ob der Einkauf und der Vorbezug im Rahmen der obligatorischen oder ausserobligatorischen Vorsorge stattfinde. Nach Art. 143 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann im Beschwerdeverfahren die Veranlagung auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgeändert werden, sofern er vorgängig angehört wurde. Da im vorliegenden Falle die reformatio in peius in den Vernehmlassungen geltend gemacht wurde, hatten die Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Es kann demnach grundsätzlich eine reformatio in peius vorgenommen werden. b) Die Beschwerdeführerin ist sowohl in der obligatorischen Personalvorsorgestiftung (Säule 2a) wie auch in der überobligatorischen Personalvorsorgestiftung (Säule 2b) ihrer Arbeitgeberin versichert, wobei in der Säule 2b die Lohndifferenz zwischen dem Maximallohn gemäss der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) und dem gemeldeten Jahreslohn versichert ist. Insofern stellt die überobligatorische Vorsorge eine Erweiterung zum obligatorischen Bereich dar. Obwohl die Beschwerdeführerin ihren Einkauf von Beitragsjahren ausschliesslich in den überobligatorischen Teil getätigt hat, führt dies im Resultat zu einer gesamthaft verbesserten beruflichen Altersvorsorge. Zur Berechnung der höchstmöglichen Einkaufssumme sind denn auch die Altersguthaben in beiden Vorsorgestiftungen zu berücksichtigen. Ebenfalls ist beim Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG unerheblich, ob die berufliche Vorsorge den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich betrifft (vgl. Zigerlig/Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundes-steuer, Basel 2000, N 23 zu Art. 33 DBG). Wird aber von einer Gesamtbetrachtung der zweiten Säule ausgegangen, so ist im vorliegenden Fall auch nicht zu unterscheiden, dass der Einkauf in die überobligatorische Vorsorgestiftung, der Vorbezug für die Wohneigentumsförderung jedoch aus beiden Vorsorgestiftungen getätigt wurde. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Abzug der Einkaufssumme in der Höhe des gesamten Vorbezuges von Fr. 90'000.-- zu verweigern ist. 2.- Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen. Darunter fallen auch Beiträge für den Einkauf von fehlenden Beitragsjahren (vgl. Zigerlig/Jud, a.a.O., N 25 zu Art. 33 DBG). Demgegenüber sind gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträge steuerbar. Diese Bestimmungen des DBG entsprechen dem im BVG verankerten sogenannten Waadtländer-Modell, welches einerseits die volle Abzugsfähigkeit der Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 81 Abs. 2 BVG) und andererseits die volle Besteuerung der Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 83 BVG) vorsieht. Das Ziel dieser Lösung besteht darin, die Mittel aus der Vorsorge erst dann zur Besteuerung zu bringen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann. Bei einer Gesamtbetrachtung, d.h. über den Zeitraum des aktiven Erwerbs und des späteren Bezugs der Altersleistung, wird somit grundsätzlich eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung erreicht (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission Zürich vom"}