Schliesslich kann auch keine Rolle spielen, dass der Beschwerdeführer, wenn der Wechsel im System der zeitlichen Bemessung nicht stattgefunden und das System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung fortgedauert hätte, einen tieferen Steuerbetrag leisten müsste, als dies jetzt bei der Jahressteuer gemäss § 251 StG der Fall ist. So ist die Höhe des geschuldeten Steuerbetrages abhängig von den jeweiligen Bemessungsregeln, die gesetzlich festgeschrieben und nach dem Gesagten von den Steuerbehörden vorliegend auch korrekt angewandt worden sind. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist folglich abzuweisen.