Die von den Steuerbehörden vorgenommene Jahressteuerveranlagung wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht beanstandet und gibt denn auch gestützt auf die Akten zu weiteren Bemerkungen keinen Anlass. Schliesslich kann auch keine Rolle spielen, dass der Beschwerdeführer, wenn der Wechsel im System der zeitlichen Bemessung nicht stattgefunden und das System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung fortgedauert hätte, einen tieferen Steuerbetrag leisten müsste, als dies jetzt bei der Jahressteuer gemäss § 251 StG der Fall ist.