Macht er in diesem Zusammenhang geltend, dass sich eine Besteuerung seines Zwischenverdienstes deshalb nicht rechtfertige, da er mit diesem Geld einen Beitrag an seine Studienkosten übernehmen könne, ist auf den diesbezüglichen Steuerfreibetrag für Studenten von Fr. 5000.- hinzuweisen (vgl. § 11 aStG). Dieser Abzug ist ihm denn auch, neben weiteren Abzügen für allgemeine und besondere Berufsauslagen, bei der Ermittlung des der Jahressteuer unterliegenden Einkommens gewährt worden. Die von den Steuerbehörden vorgenommene Jahressteuerveranlagung wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht beanstandet und gibt denn auch gestützt auf die Akten zu weiteren Bemerkungen keinen Anlass.