Insbesondere kann darin bzw. in den diesbezüglichen, bereits erwähnten Weisungen der Steuerverwaltung, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, keine Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung von Studenten gegenüber anderen Steuerpflichtigen erblickt werden. Die Besteuerung liegt denn auch nicht in der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Student begründet, sondern ist vielmehr darin zu erblicken, dass das fragliche Einkommen unter Berücksichtigung der einzelfallspezifischen, konkreten Umstände unter die ausserordentlichen Einkünfte im Sinne von § 251 StG zu subsumieren ist.