Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbehörden das durch den Beschwerdeführer im Jahre 2000 erzielte Einkommen als ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG qualifiziert und darauf eine Jahressteuer erhoben haben. Insbesondere kann darin bzw. in den diesbezüglichen, bereits erwähnten Weisungen der Steuerverwaltung, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, keine Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung von Studenten gegenüber anderen Steuerpflichtigen erblickt werden.