erfassen. Beim vorliegend zu beurteilenden Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist nun gerade das Gegenteil der Fall. Es stellt in der Abfolge der ihm zugeflossenen Einkünfte sowohl in einer retrospektiven als auch in einer vorwärts gerichteten Betrachtungsweise ein ausserhalb des Rahmens des Ordentlichen liegendes Element dar, womit es sich nicht rechtfertigt, diese Einkunft keiner Besteuerung zu unterwerfen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbehörden das durch den Beschwerdeführer im Jahre 2000 erzielte Einkommen als ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG qualifiziert und darauf eine Jahressteuer erhoben haben.