Bei der im Rahmen des Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung vorgenommenen Schlussabrechnung nimmt sich dieses Einkommen denn auch als nichts Besonderes aus, sondern steht vielmehr in einer Reihe mit den bis anhin geflossenen als auch in Zukunft fliessenden Einkünften. Insofern ist es unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, im Bestreben nach einer zufallsfreien, gleichmässigen und vollständigen Besteuerung beim Wechsel der Systeme der zeitlichen Bemessung vertretbar und denn auch systembedingt und gesetzlich so vorgesehen, solche in den beiden Übergangsjahren 1999 und 2000 geflossenen Einkünfte steuerlich nicht zu