So zeichnet sich das Einkommen des ehemaligen Lehrlings in den Jahren 1999 und 2000 - ganz im Gegensatz zu demjenigen des Beschwerdeführers - nicht durch seine Einmaligkeit aus, sondern der Lehrling hat vor den beiden Übergangsjahren als auch danach regelmässig und ununterbrochen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Bei der im Rahmen des Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung vorgenommenen Schlussabrechnung nimmt sich dieses Einkommen denn auch als nichts Besonderes aus, sondern steht vielmehr in einer Reihe mit den bis anhin geflossenen als auch in Zukunft fliessenden Einkünften.