Insofern ist denn auch das von ihm angeführte Beispiel eines Lehrlings, welcher im Jahre 1998 seine Lehrzeit beendet hat und ab 1999 statt des Lehrlingslohnes einen branchenüblichen Angestelltenlohn verdient, mit seinem Fall nicht zu vergleichen. So zeichnet sich das Einkommen des ehemaligen Lehrlings in den Jahren 1999 und 2000 - ganz im Gegensatz zu demjenigen des Beschwerdeführers - nicht durch seine Einmaligkeit aus, sondern der Lehrling hat vor den beiden Übergangsjahren als auch danach regelmässig und ununterbrochen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt.