Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall, hatte er doch sowohl vor seiner von Mitte November 1999 bis Ende Juni 2000 ausgeübten Erwerbstätigkeit als auch danach, nach Aufnahme seines Studiums an der Universität St. Gallen im Herbst 2000, nie solche Einkünfte erzielt. Insofern ist denn auch das von ihm angeführte Beispiel eines Lehrlings, welcher im Jahre 1998 seine Lehrzeit beendet hat und ab 1999 statt des Lehrlingslohnes einen branchenüblichen Angestelltenlohn verdient, mit seinem Fall nicht zu vergleichen.