Von Gesetzes wegen kommt eine fehlende Steuerbarkeit von Einkünften, welche in den Übergangsjahren 1999 und 2000 erzielt wurden, jedoch nur dann in Frage, wenn diesen Einkommen ordentlicher Charakter zukommt. Ein Aspekt dieser Ordentlichkeit ist, dass diese Einkünfte nicht als einmalig in dem Sinne zu qualifizieren sind, erstmals und ausschliesslich in den beiden Übergangsjahren 1999 und 2000 erzielt worden zu sein. Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall, hatte er doch sowohl vor seiner von Mitte November 1999 bis Ende Juni 2000 ausgeübten Erwerbstätigkeit als auch danach, nach Aufnahme seines Studiums an der Universität St. Gallen im Herbst 2000, nie solche Einkünfte erzielt.