Würde man diese Einkünfte, wie vom Beschwerdeführer verlangt wird, als ordentliche Einkommen den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 zuordnen, würde dies bedeuten, dass sie nie einer Besteuerung unterliegen würden. Dies ist an sich nichts Aussergewöhnliches und stellt bei der Umstellung des Steuersystems von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung vielmehr den Normalfall dar. Von Gesetzes wegen kommt eine fehlende Steuerbarkeit von Einkünften, welche in den Übergangsjahren 1999 und 2000 erzielt wurden, jedoch nur dann in Frage, wenn diesen Einkommen ordentlicher Charakter zukommt.