Vielmehr erzielte er solche Einkünfte erstmals in den beiden Übergangsjahren 1999 und 2000 und insofern treten diese beiden Jahre im Rahmen der Schlussabrechnung beim Systemwechsel speziell hervor. Bei einer Gesamtbetrachtung des Zeitraumes, da die zeitliche Bemessung dem System der Pränumerandobesteuerung folgte, kommt ihnen einmaliger Charakter zu. Würde man diese Einkünfte, wie vom Beschwerdeführer verlangt wird, als ordentliche Einkommen den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 zuordnen, würde dies bedeuten, dass sie nie einer Besteuerung unterliegen würden.