Das hier in Frage stehende, durch den Beschwerdeführer im Jahre 2000 erzielte Erwerbseinkommen aus seinem befristeten Anstellungsverhältnis bei der X AG stellt seiner Struktur nach eine ordentliche Einkunft dar. Es nimmt sich aber insofern als etwas Besonderes aus, als dem Beschwerdeführer unter der Herrschaft des alten Steuergesetzes (in Kraft bis 31.12.2000) und damit unter der Geltung des Systems der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zuvor noch nie derartige Einkünfte angefallen sind. Vielmehr erzielte er solche Einkünfte erstmals in den beiden Übergangsjahren 1999 und 2000 und insofern treten diese beiden Jahre im Rahmen der Schlussabrechnung beim Systemwechsel speziell hervor.