2a/cc mit Hinweisen). Inwiefern in dieser Regelung bzw. in der Erhebung einer Jahressteuer im hier zu beurteilenden Sachverhalt eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes erblickt werden kann, ist nicht ersichtlich und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. bb) Das hier in Frage stehende, durch den Beschwerdeführer im Jahre 2000 erzielte Erwerbseinkommen aus seinem befristeten Anstellungsverhältnis bei der X AG stellt seiner Struktur nach eine ordentliche Einkunft dar.