Nach diesem System wirkten sich Schwankungen in der Höhe des Einkommens erst in der nachfolgenden Veranlagungsperiode auf die Steuer aus und glichen sich derart auf die Dauer aus. Durch die Umstellung von der zweijährigen Vergangenheits- auf die einjährige Gegenwartsbemessung auf den 1. Januar 2001 würde dieses in den Jahren 1999 und 2000 erzielte Einkommen eigentlich nie als Bemessungsgrundlage herangezogen werden und damit keiner Besteuerung unterliegen. Sinn und Zweck der Regelung von § 251 StG besteht nun darin, dass beim Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung eine zufallsfreie, gleichmässige und vollständige Besteuerung erreicht werden soll.