Dieses System funktionierte nach dem Prinzip, wonach das steuerpflichtige Einkommen von natürlichen Personen für eine zweijährige Veranlagungsperiode nach dem Durchschnitt der jährlichen Einkünfte bemessen wurde, die der Steuerpflichtige in den beiden vorangegangenen Jahren erzielt hatte (§§ 13 und 14 aStG). Nach diesem System wirkten sich Schwankungen in der Höhe des Einkommens erst in der nachfolgenden Veranlagungsperiode auf die Steuer aus und glichen sich derart auf die Dauer aus.