Unter der Geltung des bis Ende 2000 in Kraft gestandenen alten Steuergesetzes wären die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2000 erwirtschafteten Einkünfte von Fr. 21794.- (1999: Fr. 2791.-; 2000: Fr. 19003.-) in der nächstfolgenden Steuerperiode nach dem System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung im Durchschnitt besteuert worden. Dieses System funktionierte nach dem Prinzip, wonach das steuerpflichtige Einkommen von natürlichen Personen für eine zweijährige Veranlagungsperiode nach dem Durchschnitt der jährlichen Einkünfte bemessen wurde, die der Steuerpflichtige in den beiden vorangegangenen Jahren erzielt hatte (§§ 13 und 14 aStG).