Vorliegend geht es um eine Nettolohnzahlung von Fr. 19003.-, welche der Beschwerdeführer im Jahre 2000 für seine Tätigkeit bei der X AG in Z erhalten hatte. Aufgrund der unterjährigen Dauer der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer (15.11.1999-30.6.2000) war kein Tatbestand gegeben, der eine Zwischenveranlagung und damit eine Gegenwartsbesteuerung der hier in Frage stehenden Einkünfte ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit (15.11.1999) ausgelöst hätte. Unter der Geltung des bis Ende 2000 in Kraft gestandenen alten Steuergesetzes wären die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2000 erwirtschafteten Einkünfte von Fr. 21794.- (1999: Fr. 2791.-;