Dies kann etwa bei Dienstaltersgeschenken, Boni, Mitarbeiteraktien und -optionen sowie Lohnvoraus- und Lohnnachzahlungen der Fall sein. Nicht als ausserordentliche Einkünfte gelten hingegen höhere Einkünfte aus der Aufnahme, Änderung oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit in der Bemessungslücke. Dasselbe trifft auf dauernde Lohnerhöhungen sowie auf höhere Einkünfte zu, die auf eine zusätzliche Tätigkeit zurückzuführen sind (vgl. u.a. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 32 zu § 275 StG). aa) Vorliegend geht es um eine Nettolohnzahlung von Fr. 19003.-, welche der Beschwerdeführer im Jahre 2000 für seine Tätigkeit bei der X AG in Z erhalten hatte.