Einkünfte können in der Regel sowohl ordentlich als auch ausserordentlich sein. Die Abgrenzung hat im konkreten Fall zu geschehen (Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 33 zu Art. 218 DBG). c) Im Rahmen des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird von einer mittels der Jahressteuer zu erfassenden, ausserordentlichen Einkunft ausgegangen, wenn sich Leistungen des Arbeitgebers im Vergleich zu den Vorjahren als aussergewöhnlich erweisen. Dies kann etwa bei Dienstaltersgeschenken, Boni, Mitarbeiteraktien und -optionen sowie Lohnvoraus- und Lohnnachzahlungen der Fall sein.